Im Wirtschaftsleben bezeichnet Arbeitsgemeinschaft die Kooperation mehrerer Unternehmen zum Zwecke der Durchführung eines gemeinschaftlichen (Bau-)Projekts in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Sie ist eine Zweckgemeinschaft, in der Regel in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (diese kann auch mündlich gegründet werden) oder eines eingetragenen Vereins.
So können insbesondere auch der nicht eingetragene Verein, Personenhandelsgesellschaften oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sich auf Grundrechte berufen, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“.
Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch das Grundgerüst für die Personenhandelsgesellschaften bildet, sind auch die offene Handelsgesellschaft (Abs.
Eine Gewinngemeinschaft begründet immer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Das Fehlen der Synchronisation von Leitungsfunktionen bei der Gewinngemeinschaft schließt die Qualifizierung als Konzern aus.