Sie richtet sich auf Feststellung der Störung des Besitzes, Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes und Untersagung weiterer Störungen (§ 339 ABGB, § 454 ZPO).
Sie ist nur möglich, wenn dem beklagten Besitzer kein Recht zum Besitz­, wie es z. B. der Mieter hat, zusteht (§ 366 ABGB nach österreichischem Recht).
1 ABGB verlangt vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser dem Geschädigten aus Verschulden zugefügt hat; es kommen die Regeln über vertraglichen Schadenersatz () zur Anwendung.
Die Besitzstörungsklage richtet sich auf Feststellung der Störung des Besitzes, Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes und Untersagung weiterer Störungen (§ 339 ABGB, § 454 ZPO).
Allerdings ist der Sachbegriff nach § 285 ABGB für dingliche Rechte insoweit eingeschränkt, als diese nur an körperlichen und gegenwärtigen Sachen möglich sind.