Bei jeder Art des Hinterlegungsvertrages verpflichtet sich der Aufbewahrer gegenüber dem Hinterleger, eine bewegliche Sache zu übernehmen und sie sicher aufzubewahren (Abs.
Sie werden im Falle einer Grundstücksübertragung nicht automatisch mit dem Grundstück mitübertragen, sondern müssen als bewegliche Sache gesondert übertragen werden.
Der Verwahrungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
Ein Gebrauchsgegenstand ist demgemäß jede bewegliche Sache, die zur Herbeiführung eines wirtschaftlichen oder technischen Nutzeffekts verwendet werden kann.