Nach Treu und Glauben treffe den Auffordernden jedoch die Pflicht, sich zum Antrag als Antwort unverzüglich zu äußern, widrigenfalls in seinem Schweigen die Annahme des Angebots zu sehen ist.
In der Bundesverfassung definiert der Artikel 5 Grundsätze rechtsstaat­lichen Handelns das Handlungsprinzip von Treu und Glauben als hohes Rechtsgut für öffentliche Stellen und private Rechtspersonen.