Ein Beitrag kann aber auch dadurch geleistet werden, dass ein Gesellschafter der GbR seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, indem er etwa ihre Geschäfte führt.
Abgabepflichtig sind dagegen die an eine GbR, Einzelfirma oder natürliche Person gezahlten Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke.
Vereinbaren die Gesellschafter, dass Entscheidungen bereits mit einer Mehrheit der Gesellschafter geschlossen werden können, besteht die Gefahr, dass dies Minderheiten innerhalb der GbR benachteiligt.