Ein Beitrag kann aber auch dadurch geleistet werden, dass ein Gesellschafter der GbR seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, indem er etwa ihre Geschäfte führt.
Der traditionellen Lehre steht die Gruppenlehre gegenüber, welche die GbR als eigenständigen Rechtsträger ansieht und ihr daher Rechtsfähigkeit zubilligt.
Vereinbaren die Gesellschafter, dass Entscheidungen bereits mit einer Mehrheit der Gesellschafter geschlossen werden können, besteht die Gefahr, dass dies Minderheiten innerhalb der GbR benachteiligt.