Man beschloss auf Seiten der Pfarrgemeinde im Zuge der Vorbereitung der Pfarrerwahl die Trennung der Funktionen des Gemeindepfarrers und der Leitung der diakonischen Werke.
Unter Zusatzversorgung versteht man die betriebliche Altersversorgung zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung für alle nichtbeamteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kirchlichen und diakonischen Dienstes.
Auch der Leiter der zentralen Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes und ein Delegierter der reformierten Kirche hatte beratendes Teilnahmerecht ohne Stimmrecht.