Er vermeidet hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen.
Auch im Hinblick auf Diebstahlschutz ist diese Bauform nachteilig, da das Fahrrad nicht in zumutbarer Weise mit dem Halter zusammengeschlossen werden kann.
Zusätzlich zu den Fahrzeugkosten erhält der Fahrzeughalter vom Fahrer einen Anteil für diese Versicherungsbeiträge, während die alte Versicherung des Halters bestehen bleibt.