Er konnte einen Teilerfolg erringen, da der Verfassungsgerichtshof zumindest jene Bestimmung für verfassungswidrig erklärte, wonach Mitglieder des Anwaltskammervorstandes zugleich Mitglieder der Ehrengerichte sein durften.
Auf diesem Gebiet konnte er nur Teilerfolge verbuchen, weil einige seiner geplanten Reformen keine Mehrheit fanden oder als nicht verfassungsgemäß verworfen wurden.