Als deren Aktienkurse fielen, versuchten sie durch – damals erlaubte – Aktienrückkäufe den Kurs zu stabilisieren, was jedoch deren haftendes Eigenkapital verringerte.
Die hierin noch enthaltene Neubewertungsreserve und der Haftsummenzuschlag bei Genossenschaftsbanken werden durch Übergangsvorschriften bis zum Jahre 2022 degressiv abgebaut und gelten dann nicht mehr als haftendes Eigenkapital.
Danach müssten die einer unterkapitalisierten GmbH zur Verfügung gestellten Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise wie haftendes Eigenkapital behandelt werden, solange die Krise nicht überwunden sei.
Vielen Hochzeichnern war nicht klar, dass dies keine einlagengeschützte Kapitalanlage ist, sondern haftendes Eigenkapital der Genossenschaft, also unternehmerisches Risikokapital.