Nur ausnahmsweise kann eine Beschwerde auch ohne Erschöpfung des Rechtswegs zugelassen werden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder die Rechtswegserschöpfung nicht zumutbar ist.
Dann ist im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung zu fragen, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.
Hier sei dem Steuerpflichtigen eine Beweisvorsorge zumutbar, wenn er erkennen kann, dass er mit einer Domizilgesellschaft in Geschäftsbeziehungen steht.
In sehr seltenen Fällen, wenn beispielsweise eine Schrittmacheroperation nicht zumutbar ist, kann auch eine medikamentöse Dauertherapie mit Ipratropiumbromid versucht werden.