Diese diente dazu alle Verwaltungsrechnungen von den gewählten Deputierten, bestehend aus einem Oberalten und zwei Bürgern aus jedem Kirchspiel, unter Hinzuziehung beeidigter Buchhalter kontrollieren zu lassen.
Um die Richtigkeit von Übersetzungen bescheinigen zu können, müssen Übersetzer über eine amtliche Zulassung als beeidigter, öffentlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer verfügen (die Bezeichnungen variieren je nach Bundesländern).
Um 1620 wurde der Heiligenvogt vom (adligen) Obervogt, dem Spezial und dem Untervogt ernannt, vom Kirchenrat geprüft und im Oberrat bestätigt und beeidigt.