Für die Zulässigkeit einer nachfolgenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist nicht entscheidend, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, weil darauf der Widerspruchsführer keinen Einfluss hat.
Im Klageverfahren erster Instanz kann das Gericht zusammen mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten anordnen, dass ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt wird.