Im selben Vertrag wurde auch geregelt, dass das Hoftor in der Scheidemauer zwischen Abtei und Stadt neu errichtet und mit zwei Toren und zwei Schlössern versehen werden sollte.
Die Mindestlänge des Gebäudekomplexes beträgt 10 m, die Breite etwa 7 m. Der Innenraum des Palas war – zumindest im Erdgeschoss – durch eine Scheidemauer in zwei Bereiche geteilt.
Bevor die Scheidemauer vom zweitbauenden Nachbarn genutzt wird, hat der Ersterrichter daran das Alleineigentum, obwohl die Scheidemauer auf der Grundstücksgrenze steht und zum Teil in das Nachbargrundstück hineinragt.
Die im eng verbauten Gebiet meist vorgeschriebenen und entsprechend dicken (teuren) Brandwände (Mittelmauern, Scheidemauern) müssen somit nur einmal erstellt werden.
Die später errichtete Scheidemauer gab es noch nicht und auch der Abt und seine Gotteshausleute mussten die Stadt durch dieselben Tore betreten und verlassen.