Der juristisch fragwürdigen, kalten Rechtsprechung der Römer steht das natürliche Rechtsempfinden der Germanen gegenüber, der zivilisatorisch höherstehenden, einheitlichen Römerkultur ein mit der Natur verwachsenes, heterogenes Volk aus mehreren Stämmen.
Diese höherstehenden Dienstleistungen konnten allenfalls gegen einen freiwilligen Ehrensold (das) erbracht werden; die verpflichtend entgeltliche Erbringung galt hingegen in republikanischer Zeit als unehrenhaft.
Im 17. Jahrhundert war es dann ungehörig, vor höherstehenden Personen auf die Erde zu spucken, im 18. Jahrhundert wurde die Benutzung eines Taschentuchs und eine gewisse Diskretion gefordert.
Denn es gehört zum Erbarmen, dass es sich auf die anderen ergießt und – was mehr ist – der Schwäche der anderen aufhilft; und das gerade ist Sache des Höherstehenden.