Eine nach Vornahme des Rechtsgeschäfts, jedoch vor Bedingungseintritt eintretende Geschäftsunfähigkeit, Verfügungsbeschränkung oder fehlende Gutgläubigkeit ist demnach unbeachtlich.
Der deutsche Begriff der Gutgläubigkeit (fehlendes subjektives Unrechtsbewusstsein trotz objektiver Unberechtigtheit) ist demgegenüber eine begriffliche Verengung.
Gibt es also diese Einschränkungen (Gutgläubigkeit, Widerspruch) nicht, sind die Grundbucheintragungen unwiderleglich richtig, selbst wenn die wahre Grundbuchlage eine andere ist.