Eine nach Vornahme des Rechtsgeschäfts, jedoch vor Bedingungseintritt eintretende Geschäftsunfähigkeit, Verfügungsbeschränkung oder fehlende Gutgläubigkeit ist demnach unbeachtlich.
Das Gericht hielt abschließend fest, es sei Postel durch Gutgläubigkeit, mangelndes Misstrauen und fahrlässiges Übersehen offenkundiger Anzeichen leicht gemacht worden.
Gibt es also diese Einschränkungen (Gutgläubigkeit, Widerspruch) nicht, sind die Grundbucheintragungen unwiderleglich richtig, selbst wenn die wahre Grundbuchlage eine andere ist.