Wichtig ist, dass die Geltung des Anerbenrechts immer eine besondere Qualifikation des Hofes als Anerbenhof voraussetzt, die zumeist durch Eintragung in die sog.
2 EGBGB können aber landesgesetzliche Regelungen über das Anerbenrecht in Ansehung landwirtschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubehör auch vom Landesgesetzgeber erlassen werden.