Um eine Zerstückelung der Höfe, die zu unwirtschaftlichen Betrieben führen würde, im Erbrecht zu vermeiden, gelangten im Anerbenrecht diese Besitzungen nur an einen Hofnachfolger.
2 EGBGB können aber landesgesetzliche Regelungen über das Anerbenrecht in Ansehung landwirtschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubehör auch vom Landesgesetzgeber erlassen werden.