Das Recht der Landstandschaft war als Realrecht – Rechte, die nur dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks zustanden – mit einem Gut oder einem sog.
Die Landstandschaft stand ursprünglich allen Adligen der Region als Personalrecht zu, wurde mit der Zeit aber in Form eines Realrechts als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis).
Dieses Vorrecht, dessen Besitz ursprünglich als Personalrecht durch die Zugehörigkeit zum Adelsstand gegeben war, wurden mit der Zeit in Form eines Realrechts als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis).
Die Landstandschaft stand ursprünglich allen Adligen einer Region als Personalrecht zu, wurde mit der Zeit aber in Form eines Realrechts als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis).