Die Weiterbehandlung der Abfälle hängt von ihrer Herkunft ab: Alle konditionierten radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung ausländischer Brennelemente werden nach einer vorübergehenden Zwischenlagerung in das Herkunftsland zurückgeliefert.
Als Abfallbesitzer gilt jede natürliche oder juristische Person, die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat; das sind meist öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Die bei der Wiederaufarbeitung entstehenden hochradioaktiven Abfälle werden (nach Zwischenlagerung in flüssiger Form) in einer Verglasungsanlage für die Zwischen- bzw. Endlagerung vorbereitet.
Alle anderen von Gewerbebetrieben erzeugten Abfälle (z. B. Wertstoffe) unterliegen dagegen nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang, sondern müssen von den Gewerbebetrieben in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß entsorgt werden.