Eine Überschreitung ist erst dann anzunehmen, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält oder von sachfremden Motiven geleitet wird.
Wissenschaftliche Belege für solche Wirkungen existieren allerdings bisher nicht, auch wenn gelegentliche Heilerfolge verzeichnet wurden, die allerdings dem Placeboeffekt zugeschrieben werden.