Jedes Kreisgericht verfügte über einen Kreisgerichts-Direktor und mindestens fünf, ausnahmsweise vier richterliche Mitglieder (Kreisgerichts-Räte bzw. Kreisrichter).
Bei absoluten Beweisverwertungsverboten, die aus Verstößen gegen und StPO folgen, besteht nach der Rechtsprechung ausnahmsweise ein solches Widerspruchserfordernis nicht.