Er ist im Gegensatz zu vielen anderen Bischöfen der Umbruchzeit zwischen dem Untergang des weströmisches Reiches und der Durchsetzung des fränkischen Reiches quellenmäßig fassbar.
Insbesondere letzteres führte dazu, dass auch nach dem Zusammenbruch des weströmischen Reiches eine weitgehend intakte Rechts- und Verwaltungsstruktur in Gestalt der römischen Kirche erhalten blieb.
Es ist nicht genau zu erkennen, ob er im Auftrag auch des weströmischen oder nur des oströmischen Kaisers agierte, doch spricht alles für letztere Annahme.