Nach diesem Gesetz besteht grundsätzlich ein Indexierungsverbot, um einer Inflationsgefahr zu begegnen, die jeder automatischen Preiskopplung innewohnt.
Denn der Entscheidung über die Aufnahme der Betätigung würden wertende und prognostische Elemente innewohnen, die von einem Gericht nicht uneingeschränkt kontrolliert werden könnten.