Irrtümer über deskriptive Tatbestandsmerkmale sind als bloße Subsumtionsirrtümer dagegen für die Strafbarkeit unbeachtlich und werden allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung setzt demnach zunächst voraus, dass der Täter den Tatbestand der Körperverletzung vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat.
Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie ist also lediglich ein Indikator für die Erfüllung eines Tatbestandes, als Kriterium für eine Strafbarkeit jedoch nicht hinreichend.
Da es (im Gegensatz zu Teilen wie Beleuchtung) für Fahrzeuggetriebe keine Bauartvorschriften gibt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine mögliche Strafbarkeit.