Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit der Haupttat abhängt.
Eine Strafbarkeit kommt vor allem bei der Überwindung eines physischen Hindernisses, das einem Container vorgelagert ist, als Hausfriedensbruch in Betracht oder als mitunter schwerer Diebstahl.
Irrtümer über deskriptive Tatbestandsmerkmale sind als bloße Subsumtionsirrtümer dagegen für die Strafbarkeit unbeachtlich und werden allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Die Lehre von der objektiven Zurechnung dient als Korrektiv, um die Tatbestandsmäßigkeit und damit die Strafbarkeit auf die strafwürdigen Tathandlungen zu beschränken.
Das polnische Strafgesetzbuch sieht vor der Geburtsphase – auch im Gegensatz zu Ländern mit liberaleren Abtreibungsregeln – keine Strafbarkeit der Schwangeren vor.
Da es (im Gegensatz zu Teilen wie Beleuchtung) für Fahrzeuggetriebe keine Bauartvorschriften gibt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine mögliche Strafbarkeit.
Eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung setzt demnach zunächst voraus, dass der Täter den Tatbestand der Körperverletzung vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat.