Psychologische Gutachter attestierten ihm eine pädophile Störung, aufgrund seines gesteuerten Tatvorgehens jedoch volle Schuldfähigkeit sowie eine anhaltende Gefährlichkeit mit möglicher Rückfallgefahr.
Im Strafverfahren kann das Vorliegen einer solchen Verhaltenssucht – im Hinblick auf die Schuldfähigkeit – dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen.