Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, erfolgt keine Strafmilderung bzw. Straferlass.
Eine Schuldfähigkeit im Strafrecht, eine Deliktsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht oder eine Handlungsfähigkeit im Verwaltungsrecht werden allerdings Menschen mit geistiger Behinderung häufig abgesprochen.