1 des Gesetzes bestehen, wenn sich der Rechtsträger „entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungsmacht verschafft oder angemaßt hat“.
Die Beziehungen des Menschen zu seinem Gotte gehören seinem innersten Wesen an, und keine äußere Gewalt darf sich anmaßen, sie nach ihrem Gutdünken zu bestimmen.
Allerdings war er der Meinung, man solle nicht Philosophie und Theurgie zugleich praktizieren und sich als Philosoph eine theurgische Kompetenz anmaßen.