Die mussten sich allerdings gleichwohl auf Klagen und Einreden, Vindikationen und Kondiktionen, Sachmängel- und Deliktshaftung, Verträge und dingliche Rechte verständigt haben, denn sie wurden als ureigene Regelungsmaterie Inhalt der Kodifikation.
Dabei waren antiliberale Wirtschaftstheorien und der Ruf nach Abschottung vom Welthandelssystem keineswegs ureigene Domänen nationalsozialistischer Programmatik.