Tarifgebundene Unternehmen können eine abweichende Höchstüberlassungsdauer anwenden, wenn die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine entsprechende Regelung getroffen haben (Abs.
Außerdem ist nicht erforderlich, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der im Geltungsbereich des Tarifvertrags tätigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das für Gewerkschaftsmitglieder nicht unterschritten werden darf, wenn auch der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Tarifgebundene Arbeitgeber behandeln in der Regel alle Arbeitnehmer eines Betriebes, unabhängig von deren tatsächlicher Tarifbindung, nach den Regeln des Tarifvertrags.
Dies gilt auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, da „Konkurrenzregelungen“ in der Form von Betriebsvereinbarungen ebenfalls die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie stören könnten.
Sofern es sich um tarifliches Arbeitsentgelt handelt und Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind, ist für die Einbringung eine Tariföffnungsklausel notwendig.