Allen im Land lebenden Nationalitäten und Volksgruppen wird das Recht auf freie Identität, Gebrauch der Muttersprache und muttersprachlichen Unterricht eingeräumt (Artikel XXIX).
Zur Koordinierung gemeinsamer Aufgaben ist ein Ausschuss eingerichtet, dem Vertreter aus den Kirchengemeinden und muttersprachlichen Gemeinden in der Seelsorgeeinheit angehören.
Sie hänge davon ab, ob der Kommune genügend Ressourcen für Aufklärungsarbeit durch Streetworkerinnen, eine muttersprachliche Beratung und eine Gesundheitsuntersuchung zur Verfügung stünden.