Den Karteninhaber trifft ein Mitverschulden, wenn er sorgfaltswidrig eine PIN auf der Karte notiert oder mit der Karte zusammen in der Geldbörse aufbewahrt.
Jedoch kann sich eine Haftung beim Überschreiten bei einem Unfall aus Mitverschulden ergeben, wie die Rechtsprechung in verschiedenen Fällen festgestellt hat.
Radfahrern, die nicht aus sportlichen Gründen das Fahrrad nutzten, wurde in der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof kein Mitverschulden durch einen fehlenden Helm zugewiesen.