1815 verbot die niederösterreichische Landesregierung „das Abstämmeln und Ausgraben der Bäume zum Behuf der Fronleichnamsprozessionen, Kirchenfeste, Weihnachtsbäume und dergleichen“.
Deshalb waren und sind Anlässe (Hausmusik, Feiertage, Kirchenfeste, Festumzüge, Volksfeste, Taufen, Hochzeiten, Begräbnisse, Jubiläen) selten mit Auftritten institutionalisierter Ensembles konform.