Während ein gutgläubiger Erwerb von gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wie abhandengekommenen beweglichen Sachen allgemein nicht möglich ist (Abs.
Nach herrschender Meinung bindet das Urteil den Rechtsnachfolger nicht, wenn er gutgläubig hinsichtlich des materiellrechtlichen Rechtsscheins und des Nichtvorliegens der Rechtshängigkeit ist.
Fehlt dem Besitzer dagegen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Besitzausübung, so ist er „gutgläubig“ und wird gegenüber dem bösgläubigen Besitzer privilegiert behandelt.
Die Gefahr der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek ist allerdings, dass in der Zwischenzeit ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek aufgrund des Vertrauensgrundsatzes des Grundbuches möglich ist.