Die bäuerlichen Lasten bestanden aus den unterschiedlichsten gemessenen und ungemessenen Fronen, die nur auf den Höfen des Landesherrn in Geldzahlungen umgewandelt wurden.
Allerdings blieben die Fron- und Zinslasten gegenüber dem Grundherren bestehen, und es blieb auch bei der Anbindung an den Mir, eine Freizügigkeit bestand also nicht.