Bedarf es keines Kündigungsschutzantrages zur Vermeidung einer Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung, so stellt sich die Frage nach dem für eine bloße Feststellungsklage notwendigem Feststellungsinteresse.
Die Feststellungsklage schließlich dient der Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, der Anerkennung einer Urkunde oder der Feststellung ihrer Unechtheit.
Die Feststellungsklagen sind im Steuerrecht ein marginales Phänomen, weil in den allermeisten Fällen Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte suchen und Anfechtungsklage erheben.
Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens betrifft auch nicht die Fälle einer allgemeinen Leistungsklage und Feststellungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage.