Die Feststellungsklage schließlich dient der Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, der Anerkennung einer Urkunde oder der Feststellung ihrer Unechtheit.
Ein über das beschriebene allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes besonderes Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage.
Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens betrifft auch nicht die Fälle einer allgemeinen Leistungsklage und Feststellungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage.
Die Feststellungsklagen sind im Steuerrecht ein marginales Phänomen, weil in den allermeisten Fällen Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte suchen und Anfechtungsklage erheben.