Das auf praktische Bedürfnisse abgestellte „Fallrecht“ sei zudem anpassungsfähiger als ein „logischen Bedürfnissen unterworfenes systematisches Recht“.
Von eigentlichem Fallrecht spricht man, wenn eine präjudiziell gebundene Praxis sich zu Gewohnheitsrecht verfestigt hat, das sich von den konkreten Präzedenzfällen gelöst hat.
In Rechtssystemen, die nach dem Fallrecht aufgebaut sind, haben Grundsatzentscheidungen die Wirkung eines Präzedenzfalls und binden andere Gerichte in ihrer zukünftigen Entscheidungsfindung.
Diese waren ursprünglich einzelfallbezogen, entwickelten sich später aber zu einem festen, neben dem eigentlichen Fallrecht stehenden, nicht kodifizierten Rechtssystem.
Es besteht im Gegensatz zu zahlreichen kontinentalen Rechtsordnungen keine haftungsrechtliche Generalklausel, sondern nur einzelne durch Fallrecht entstandene Haftungskonstellationen.
Das altrömische Recht entwickelte sich aufgrund der Vielzahl gleichartig beschiedener Gerichtsentscheide in den vielen Einzelfällen von einem einfachen Gewohnheitsrecht zu einem bloßen Fallrecht, um schließlich in eine fallorientierte Präjudiz überzugehen.
Mit der steigenden Anzahl von gleichartig beschiedenen Einzelfallentscheidungen (Fallrecht) bildeten sich einzelne Rechtsgebiete und Gerichtsverfahrensvorschriften mit streng einzuhaltenden Spruchformelverfahren heraus, die von der rechtskundigen Priesterschaft abgegrenzt und verbindlich festgelegt wurden.