Für die Bestellung eines Vormunds für die nun entmündigte Person war grundsätzlich das Jugendamt zuständig, das einen entsprechenden Antrag vor dem Vormundschaftsgericht stellte.
Die Patienten würden, teilweise lebenslang, gesellschaftlich isoliert, entmündigt und lediglich verwahrt, anstatt behandelt und rehabilitiert zu werden.