Nicht ausreichend ist, dass das Fahrzeug lediglich im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist, ohne dass dieser selbst befördert werden soll.
Gleiches gilt für vormals aus anderen Gründen von der Gebührenpflicht Befreite, deren Befreiungsgrund nach dem neuen Modell entfällt, beispielsweise die meisten Schwerbehinderten.
Im Rahmen seiner fast 30-jährigen Tätigkeit im Öffentlichen Dienst als Führungskraft im Personalbereich bei der Senatsverwaltung für Bau und Wohnen nahm er sich ganz besonders der Schwerbehinderten an.
Jeder Arbeitgeber mit mindestens 20 regelmäßigen Arbeitsplätzen ist verpflichtet, abhängig von der Betriebsgröße eine bestimmte Anzahl von Schwerbehinderten zu beschäftigen.