Ab 1844 wird bei Einschreibsendungen der Empfangsschein (Rückschein) nur noch auf Verlangen des Absenders zurückgegeben, gegen eine Zustellgebühr (Rückscheingebühr) von 6 Pfg.
Der Absender erhält keine verkörperte Rückmeldung in Gestalt eines Rückscheins, kann jedoch über die Sendungsverfolgung den Auslieferungsvermerk einsehen.
Für ein solches Abweichen vom Gesetzeswortlaut bestehe zudem gar kein Bedürfnis, weil der Absender es in der Hand habe, förmlich zuzustellen oder einen Rückschein zu verlangen.