1833 trat ein «Gesetz betreffend das Strassenwesen» in Kraft, das Enteignungen ermöglichte und dem Kanton ein wirksames Mittel in die Hand gab, den Strassenbau voranzutreiben.
Er arbeitete darin insbesondere das Merkmal der Zweckentfremdung als Kriterium für die Abgrenzung von Enteignung und Sozialbindung heraus, das heute gemeinhin anerkannt ist.
Nach ihrer Enteignung im Jahre 1945 war bis 1964 ein städtisches Kinderwochenheim im Teeschlösschen untergebracht, im Anschluss daran ein städtischer Kindergarten.
Ergänzend dazu beantragte das Zentrum, dass Enteignungen des Reiches gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden ausschließlich gegen Entschädigung zulässig sein sollten.
Die Risiken stellen heute nicht so sehr offensichtliche entschädigungslose Enteignungen oder enteignungsgleiche Maßnahmen dar, da diese heute allgemein als völkerrechtswidrig angesehen werden.