Eine unbeschränkte Beugehaft, die erst ihr Ende finden sollte, wenn der Betroffene auf seine gesamte Herrschaftsstellung und sein Erbe verzichtete, hatte es bis dahin nicht gegeben.
Im Strafprozess endet die Beugehaft gemäß StPO entweder mit dem Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens oder aber spätestens nach sechs Monaten nach Beginn der Erzwingungshaft.
Als eine Namensliste der Opfer auch nach acht Tagen nicht vorlag, setzte der Staatsanwalt dem Gouverneur eine Frist von 72 Stunden unter Androhung von Beugehaft.