Im Gegensatz zur Schutzhaft, die vierteljährlich überprüft wurde, war bei Vorbeugungshaft eine Prüfung erst binnen des zweiten Haftjahres und danach alle zwei Jahre vorgeschrieben.
Auf dem Erlasswege wurde 1937 die Vorbeugungshaft eingeführt für aus der Haft entlassene Straftäter und für Asoziale und Alkoholiker, die sich nicht strafbar gemacht hatten.
Nun konnte gegen die nationalsozialistisch so definierten Kategorien der Berufsverbrecher, Gewohnheitsverbrecher, Gemeingefährliche oder Gemeinschädliche eine Vorbeugungshaft verhängt werden, für die die Kriminalpolizei zuständig war.
In Vorbeugungshaft kamen „Berufsverbrecher“, die „wegen aus Gewinnsucht begangener Straftaten“ mindestens dreimal zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden waren.