Als eine Namensliste der Opfer auch nach acht Tagen nicht vorlag, setzte der Staatsanwalt dem Gouverneur eine Frist von 72 Stunden unter Androhung von Beugehaft.
Im Strafprozess endet die Beugehaft gemäß StPO entweder mit dem Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens oder aber spätestens nach sechs Monaten nach Beginn der Erzwingungshaft.