Liegt keine anderweitige letztwillige Verfügung der Ehegatten vor, tritt (rückwirkend) auf den Todestag gesetzliche Erbfolge ein, was eine Erbengemeinschaft des Ehegatten mit seinen Kindern zufolge hat.
Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
Im Erbrecht steht die biologische Verwandtschaft gleichberechtigt neben der rechtlichen Verwandtschaft und bildet die Grundlage für die gesetzliche Erbfolge.