Demgemäß waren nur die vormaligen Konzessionsinhaber oder deren direkte Nachkommen anspruchsberechtigt, jedoch keine anderen Verwandten, Erbberechtigten oder Rechtsnachfolger.
Durch die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis hat der Konzessionsinhaber das Hausrecht über diesen Bereich übertragen bekommen, es handelt sich jedoch aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Widmung niemals um einen Privatgrund des Wirtes.
Bei der Zuteilung der über sieben Jahre laufenden Konzession wurden das komplette Rollmaterial der bisherigen Konzessionsinhaber sowie ca. 3000 Angestellte übernommen.