Vor der Einführung der Zeitungssteuer waren die Kontrollinstrumente: Konzessionspflicht, Kautionszwang, Abgabe von Belegexemplaren bei der örtlichen Polizeibehörde vor der Verbreitung der Zeitung und direkte Zensur.
Entsprechend dem Konzessionsregime bei den privaten Paketdienstleistern wurde auch in diesem Fall eine Konzessionspflicht eingeführt, um qualitativ gute Dienstleistungen und branchenübliche Arbeitsbedingungen sicherzustellen.
Gegen die im Buchdruck trotz der Konzessionspflicht zunehmende Konkurrenz durch nicht zugelassene Drucker beklagte er sich in den folgenden Jahren mehrfach beim Rat.
Es führte die Konzessionspflicht für Funkstationen ein, regelte den Notverkehr im Seefunk und beschränkte den Amateurfunkdienst auf Wellenlängen kürzer als 200 Meter.